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Eigene Bilder und Videos im Internet – das müssen Sie beachten

Die Rechtslage bei der Veröffentlichung von Bildern und Videos ist komplex. Aus diesem Grund haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Früher war der Umgang mit Fotos recht einfach - die Schnappschüsse landeten meistens in Fotoalben oder fristeten wie private Videos ihr Dasein in Schubladen und Schränken. Heute finden sich wegen der flächendeckenden Verbreitung von Smartphones hingegen auch private Aufnahmen immer wieder im Internet und hier vor allem in den sozialen Medien. Was ist erlaubt, was müssen Sie beachten und wie können Sie sich bei Verstößen wehren? Auf Basis der Informationen eines Fachanwaltes für Medienrecht erfahren Sie im folgenden Text alles Wissenswerte.

Veränderungen durch die DSGVO
Die europäische Datenschutzgrundverordnung - meist nur kurz DSGVO genannt - bedeutet einen wichtigen Einschnitt bei der Fragestellung, wann Dritte Aufnahmen von Personen veröffentlichen dürfen. Die seit dem 25. Mai 2018 gültige Verordnung bezieht sich zwar nicht speziell auf Fotos und Videos, sondern allgemein auf den Umgang mit "personenbezogenen Daten". Dazu können aber auch Aufnahmen zählen, auf denen Personen zu sehen sind. Immer dann, wenn die DSGVO anwendbar ist, sind die Anforderungen für Aufnahmen und deren Veröffentlichung besonders hoch. So ist es etwa notwendig, alle abgebildeten Personen vor den Bild- oder Videoaufnahmen schriftlich umfassend zu informieren und ihr Einverständnis einzuholen. Das alles ist jedoch für Privatpersonen kaum möglich.

DSGVO, intime Bilder und Ton-Aufnahmen: Das müssen Sie beachten
Die DSGVO erstreckt sich nicht auf den Privatbereich

Allerdings hat die Datenschutzgrundverordnung für den familiären oder privaten Bereich keine Gültigkeit. Jedoch ist es etwas problematisch, dieses Segment genau zu definieren. Gerichtsurteile, die als Orientierung dienen könnten, existieren in Deutschland noch nicht. Helfen können allerdings die Aussagen von Datenschützern. Dass sich die DSGVO nicht auf Aufnahmen im privaten Bereich erstreckt, gilt unter Experten als unstrittig. Die Mehrheit der Datenschützer ist zudem der Meinung, dass die Verordnung auch nicht auf Fotos und Videos anwendbar ist, die zu privaten Zwecken im öffentlichen Bereich entstehen. Davon abweichende Ansichten lassen hingegen nur Aufnahmen gelten, die in diesem Zusammenhang zu familiären Anlässen wie Familienfeiern oder Hochzeiten entstehen.
Bei Veröffentlichungen gilt es hingegen die DSGVO zu beachten

Eindeutiger ist die Lage, wenn es um die Veröffentlichung der Aufnahmen geht. Denn hier ist auch bei privaten Webseiten stets die DSGVO mit ihren rigiden Vorschriften zu beachten. Das bezieht sich vor allem auf die Veröffentlichung der Fotos und Videos im Internet, deckt aber auch andere Arten der nicht ausschließlich privaten Zurschaustellung ab. Wer solche Aufnahmen etwa in der Fußgängerzone herumzeigt, verstößt sicher gegen die Datenschutzverordnung. Sind diese aber nur im Familien- oder engen Freundeskreis zu sehen, ist das nicht der Fall.
Uneindeutige Situation bei der Veröffentlichung in den Sozialen Medien

Wer eigene Aufnahmen in Sozialen Netzwerken wie Facebook oder Instagram veröffentlichen möchte, sieht sich mit einer etwas unübersichtlichen Rechtslage konfrontiert. Hier fehlen nämlich noch zu mehreren Fragen Urteile, die als verlässliche Orientierung dienen könnten. Grundsätzlich lassen sich hier drei Positionen unterscheiden. Am restriktivsten sind die Datenschützer, die nur die Veröffentlichung von Aufnahmen im Rahmen einer Privatnachricht oder einer geschlossenen Gruppe mit engen Freunden und Familienmitgliedern als erlaubt ansehen. Andere sind der Meinung, dass zudem Postings auf den Seiten von "Freunden" erlaubt sind, solange diese nicht öffentlich einsehbar sind. Social Media halten andere Experten in ihrer Gesamtheit für eine reine Privatsache, sodass auch alle Postings zum Privatbereich gehören, wodurch die DSGVO hier nicht anwendbar ist. Die vorherrschende Meinung deutet derzeit darauf hin, dass Aufnahmen, die Sie zu privaten Zwecken erstellen und in einem nicht-öffentlichen Bereich veröffentlichen

1. Ausnahme: Aufnahmen von Versammlungsteilnehmern
Laut § 23 KUG müssen sich Teilnehmer von öffentlichen Versammlungen die Veröffentlichung von Fotos, auf denen sie zu sehen sind, gefallen lassen. Unzulässig ist es jedoch, einzelne Personen plakativ aus der versammelten Gruppe hervorzuheben oder gegen das Hausrecht des Veranstalters zu verstoßen. Denn der kann Ton- und Bildaufnahmen jederzeit verbieten. Zudem gilt die Ausnahmeregelung auch nur, wenn die Versammlung wirklich öffentlich ist. Dazu ist es notwendig, dass die Teilnehmer mit der Versammlung einen gemeinsamen Zweck verfolgen und der Zugang zur Versammlung grundsätzlich für jeden möglich ist. Gemäß dieser Definition sind etwa Demonstrationen, Festumzüge, Konzerte, Sportveranstaltungen oder Stadtfeste öffentliche Versammlungen. Personen in Museen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Restaurants sind hingegen nicht Teil einer öffentlichen Versammlung, da hier der gemeinsame Zweck fehlt. Auch Hochzeiten und Trauerfeiern fallen nicht unter die Ausnahmeregelung, wenn sie nicht dezidiert öffentlichen, sondern - wie allgemein üblich - privaten Charakter haben.

2. Ausnahme: Aufgenommene sind nur Beiwerk
Eine weitere Ausnahme bilden alle Aufnahmen, bei denen die abgelichteten Personen nur Beiwerk sind. Das ist dann der Fall, wenn Menschen im Hintergrund stehen und nicht zu identifizieren sind. Für diese Ausnahmeregelung kommen beispielsweise Architektur- oder Landschaftsaufnahmen infrage, bei denen eine Person eher zufällig auf das Bild geraten ist. Immer wenn sich der Charakter der Aufnahme durch das Weglassen der Person nicht verändert, kann diese Ausnahme greifen. Das ist natürlich nicht der Fall, wenn nackte Menschen vor einem landschaftlich oder architektonischen Hintergrund zu sehen sind - ganz egal, wie reizend dieser ist.

3. Ausnahme: Zeitgeschichtliche Aufnahmen
Zeitgeschichtliche Aufnahmen bilden entweder Prominente oder historisch relevante Ereignisse ab. Die Ausnahmeregelung ist allerdings kein Freibrief für Fotojournalisten, um berühmte Schauspieler oder Sportstars vor die Linse zu bekommen. Es gilt vielmehr in jedem Einzelfall das Recht auf Privatsphäre der Prominenten mit dem Informationsrecht der Allgemeinheit abzuwägen. Dabei sind enge Grenzen zu beachten. Intime Aufnahmen müssen sich auch berühmte Personen nicht gefallen lassen. Ein öffentliches Interesse kann zudem bei Aufnahmen, die Privatleute von Berühmtheiten machen, nicht vorliegen. Hier ist das Aufnahmemotiv nämlich eher in einer Art Trophäenstolz zu sehen. Im Vergleich dazu wiegt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten aber in der Regel schwerer. Viele Berühmtheiten dürften aber keine Probleme haben, wenn ein Fan ihr Konterfei auf Facebook, Instagram und Co. teilt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte aber vorher um Erlaubnis fragen. Befinden sich Prominente auf einer öffentlichen Veranstaltung, die mit ihrer Berühmtheit in Verbindung steht, müssen sie die Aufnahmen ebenso dulden. So dürfen Sie nach herrschender Meinung - nicht-professionelle - Bilder von Fußballern beim WM-Finale, Schauspielern bei der Oscar-Verleihung oder auftretenden Musikern bei Konzerten bedenkenlos machen und teilen.

Wie Sie sich gegen Verstöße wehren können
Hat jemand Aufnahmen von Ihnen gemacht, die Sie nicht veröffentlicht sehen möchten - etwa peinliche Party- oder unvorteilhafte Strandfotos? Dann haben Sie zahlreiche Möglichkeiten. Am einfachsten ist es, den Fotografen sofort aufzufordern, das Bild direkt wieder zu löschen. Aber nicht immer bemerkt der Fotografierte die Aufnahme, sondern findet diese dann später im Internet. Dann sollten Sie den Betreiber der jeweiligen Webseite darüber informieren und die Löschung der Aufnahme verlangen. Soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram bieten hierfür sogar mit "Beitrag melden" eine eigene Funktion. Zu dieser gelangen Sie, indem bei einem Beitrag auf die drei nebeneinander liegenden Punkte rechts oben klicken. Geschieht auf Ihre Meldung nichts, können Sie auch bei Suchmaschinen wie Google einen Antrag auf Löschung stellen. Haben Sie damit Erfolg, taucht die Webseite bei entsprechenden Suchanfragen nicht mehr auf. Das übt wiederum Druck auf viele Webseitenbetreiber, die möglichst viele Besucher haben möchten, aus.

Druck auf Schädiger durch Anwalt erhöhen
Hilft das nichts, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu beauftragen. Dieser kann den jeweiligen Webseitenbetreiber abmahnen und eine Bildlöschung oft eindrücklicher verlangen. Durch einen Rechtsbeistand lässt sich dann auch die Unterlassung einer weiteren Verletzung der Privatsphäre fordern und möglicherweise sogar eine Schadensersatzforderung geltend machen. Schadensersatz kann Ihnen etwa zustehen, wenn die peinlichen Partyfotos dafür verantwortlich sind, dass Sie einen Job verlieren oder gar nicht erst erhalten. Ist der Schädiger nicht bekannt, empfiehlt es sich, eine Strafanzeige gemäß § 33 des Kunsturhebergesetzes zu stellen. Vielleicht haben die Behörden bei der Identifikation und dem Auffinden Ihres Schädigers größeren Erfolg. Ist das der Fall, droht dem Täter - wie bereits oben skizziert - gemäß § 201a des Strafgesetzbuches eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. Falls die Staatsanwaltschaft den Täter ermittelt hat, können Sie zudem über Ihren Anwalt Einsicht in die Akten verlangen und Ihren Schädiger auch zivilrechtlich zur Rechenschaft stehen.

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